Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz, Grundsatz
Unter dem Namen Grüne Wohlen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 5610 Wohlen. Die Grünen Wohlen sind als Organisation Mitglied bei den Grünen Aargau. Zu ihnen pflegen sie eine Beziehung der gegenseitigen Unterstützung und des Austauschs, sie vertreten ihre Überzeugungen und Meinungen jedoch unabhängig und frei.
Art. 2 Zweck
Die Grünen Wohlen sind eine basisdemokratische Organisation, welche sich für eine menschenwürdige, umweltgerechte und nachhaltige Politik im umfassenden Sinn einsetzt.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Einzelpersonen, welche die Zielsetzungen unterstützen und die Vereinstatuten anerkennen, können Mitglied werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederliste steht auch den Grünen Aargau mit Namen, Vornamen, Postadresse und mit Änderungen derselben zur Verfügung. Die Mitgliedschaft erlischt auf schriftliches Begehren des Mitglieds, bei Nichtbezahlen des Beitrages oder durch Beschluss der Vollversammlung bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Grundsätze der Grünen Wohlen.
Finanzen
Art. 4 Gönnerinnen und Gönner
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Vollversammlung festgelegt.
Gönnerinnen und Gönner
Einzelpersonen und Firmen, welche sich mit den Zielsetzungen der Grünen Wohlen identifizieren und den Verein ohne Vereinsmitgliedschaft mit einem jährlichen finanziellen Beitrag unterstützen wollen, können sich als Gönnerinnen und Gönner Grüne Wohlen engagieren. Sie werden zur Vollversammlung eingeladen, haben aber kein Antrags- und Stimmrecht.
Der Mindestbeitrag für Gönnerinnen und Gönner Grüne Wohlen wird von der Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt und jeweils anfangs Jahr erhoben. Die Gönnerschaft kann jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres in schriftlicher Form gekündigt werden. Gönnerinnen und Gönner erhalten auf Wunsch für ihren Jahresbeitrag jeweils eine Spendenbestätigung.
Art. 5 Haftung
Die Grünen Wohlen haften ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen.
Organisation
Art. 6 Organe der Grünen Wohlen
Diese sind:
- Vollversammlung der Grünen Wohlen
- Quartalsversammlung der Grünen Wohlen
- Vorstand
- 2 RechnungsrevisorInnen
Der Vorstand führt im Auftrag der Vollversammlung die Geschäfte der Grünen Wohlen.
Art. 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer von Vorstand, Präsidium und RechnungsrevisorInnen beträgt 2 Jahre. Die Wahlen dieser Personen erfolgen jeweils an der ersten Vollversammlung im Kalenderjahr, in dem die Wahlen anstehen.
Art. 8 Vollversammlung
Oberstes Gremium der Grünen Wohlen ist die Vollversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand spätestens 20 Tage im Voraus einberufen.
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen. Dies beinhaltet insbesondere auch, Diskussionsbeiträge zu leisten, Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Es gilt das einfache Mehr.
Die Vollversammlungen sind in der Regel öffentlich.
Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:
- Wahlen von:
- Vorstand
- Präsidium
- Rechnungsrevision
- Statutenrevisionen
- Genehmigung von Budget, Rechnung, Jahresbericht und Jahresprogramm
- Festlegen der Mitgliederbeiträge
Eine ausserordentliche Vollversammlung kann von einer einfachen Mehrheit des Vorstands oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Grünen Wohlen verlangt werden. Sie findet spätestens zwei Monate nach dem Verlangen auf Einberufung statt.
Art. 9 Quartalsversammlung
Es finden 3 – 4 Quartalsversammlungen pro Jahr statt. Der Vorstand lädt dazu ein. Quartalsversammlungen sind grundsätzlich offen und dienen der politischen Einflussnahme. Die Quartalsversammlung kann ohne vorhergehende Ankündigungen politische Geschäfte diskutieren, Aktionen planen und sich gegen Aussen, im Namen der Ortspartei, äussern.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Grünen Wohlen, welche die Mitglieder betreffen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und bestimmt über seine Arbeitsteilung. Der Vorstand ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und umfasst:
- das Präsidium
- die Kassiererin / den Kassierer
- die BeisitzerInnen
Die Vorstandssitzungen sind offen für Mitglieder – ohne Stimmrecht für diese -, die an der Mitarbeit Interesse anmelden. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört die Geschäftsführung mit:
- Vorbereitung der Voll- und Quartalsversammlungen
- Geschäftsführung (Budget, Rechnung, Jahresbericht, Jahresprogramm …)
Art. 11 Präsidium
Das Präsidium vertritt die Grünen Wohlen nach innen und aussen. Es ist das Bindeglied zwischen Mitgliedern, Vorstand, lokalen Organisationen sowie Grünen Bezirks-, Kantonal- und Bundesparteien. Es ist Ansprechpartner für die Öffentlichkeit bei wichtigen politischen Angelegenheiten, welche die Grünen Wohlen betreffen.
Schlussbestimmungen
Art. 12 Statutenänderungen
Statutenänderungen werden durch die Vollversammlung beschlossen. Sie müssen in der Einladung zur Vollversammlung traktandiert sein und bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Grünen Wohlen.
Art. 13 Auflösung der Grünen Wohlen
Die Auflösung der Grünen Wohlen wird nach den Regeln der Statutenänderungen beschlossen. Bei der Auflösung der Grünen Wohlen wird das allfällige Vermögen an eine oder mehrere Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen.
Die Statuten sind am 14. November 2008 mit Genehmigung der Gründungsversammlung in Kraft getreten.